Artikel 6 RL 94/62/EG

Verwertung und stoffliche Verwertung

(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben:

a)
Spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;
b)
spätestens bis 31. Dezember 2008 werden mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;
c)
spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet;
d)
spätestens bis 31. Dezember 2008 werden zwischen mindestens 55 und höchstens 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet;
e)
spätestens bis 31. Dezember 2008 werden die folgenden Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, erreicht:

i)
60 Gewichtsprozent für Glas,
ii)
60 Gewichtsprozent für Papier und Karton,
iii)
50 Gewichtsprozent für Metalle,
iv)
22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird,
v)
15 Gewichtsprozent für Holz;

f)
spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;
g)
spätestens bis 31. Dezember 2025 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)
50 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,
ii)
25 Gewichtsprozent bei Holz,
iii)
70 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,
iv)
50 Gewichtsprozent bei Aluminium,
v)
70 Gewichtsprozent bei Glas,
vi)
75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h)
spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;
i)
spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)
55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,
ii)
30 Gewichtsprozent bei Holz,
iii)
80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,
iv)
60 Gewichtsprozent bei Aluminium,
v)
75 Gewichtsprozent bei Glas,
vi)
85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben f und h kann ein Mitgliedstaat die entsprechenden Fristen für das Erreichen der in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i bis vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern i bis vi genannten Zielvorgaben unter den folgenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre hinausschieben:

a)
Die Abweichung beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele.
b)
Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 30 %.
c)
Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffern v und vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 60 %, und
d)
spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben g oder i teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist für das jeweilige Ziel zu verlängern, und legt einen entsprechenden Plan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vor. Der Mitgliedstaat kann diesen Plan mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan verknüpfen;

(1b) Innerhalb von drei Monaten ab dem nach Eingang des gemäß Absatz 1a Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betroffene Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Plan innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission vor.

(1c) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstaben h und i festgelegten Zielvorgaben im Hinblick darauf, sie beizubehalten oder gegebenen falls zu erhöhen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

a)
die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
b)
die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern.

(6) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Zielvorgaben werden von den Mitgliedstaaten bekannt gegeben und der breiten Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern in einer Informationskampagne zur Kenntnis gebracht.

(7) Griechenland, Irland und Portugal können aufgrund ihrer besonderen Situation, nämlich der großen Zahl kleiner Inseln bzw. der ausgedehnten ländlichen Gebiete und Berggebiete in ihren Ländern sowie des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs, beschließen, dass sie

a)
spätestens bis 30. Juni 2001 Zielvorgaben erfüllen, die niedriger als die in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten sind, jedoch bezüglich der Verwertung oder Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung mindestens bei 25 Gewichtsprozenten liegen;
b)
zugleich für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a) und c) eine längere Frist in Anspruch nehmen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet;
c)
für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) nach eigenem Ermessen eine Frist setzen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2011 endet.

(10) Die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Höchstzielvorgaben von Absatz 1 hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten für die Verwertung und die stoffliche Verwertung bereitstellen, dürfen diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarkts vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Maßnahmen. Die Kommission bestätigt diese Maßnahmen, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, dass sie mit den oben genannten Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen.

(11) Die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union aufgrund des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beigetreten sind, können die Erreichung der in Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) genannten Ziele auf einen späteren Zeitpunkt ihrer Wahl verschieben, jedoch im Fall der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Litauens, Ungarns, Sloweniens und der Slowakei nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus, im Fall Maltas nicht über den 31. Dezember 2013 hinaus, im Fall Polens nicht über den 31. Dezember 2014 hinaus und im Fall Lettlands nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus.

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