Artikel 6b RL 94/62/EG
Frühwarnbericht
(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
- b)
- eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
- c)
- Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.
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