ANHANG I RL 94/63/EG

ANFORDERUNGEN AN LAGERTANKS IN AUSLIEFERUNGSLAGERN

1. Die Außenwand und das Dach oberirdischer Tanks müssen in einer Farbe gestrichen sein, die Strahlungswärme zu mindestens 70 % zurückwirft. Dies kann im Rahmen der normalen Wartungszyklen des Tanks innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erfolgen. Die Mitgliedstaaten können eine Abweichung von dieser Vorschrift zulassen, sofern der Landschaftsschutz in besonderen Gebieten, die von einer staatlichen Stelle ausgewiesen wurden, dies erfordert. Diese Vorschrift gilt nicht für Tanks, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die Anforderungen von Anhang II Nummer 2 erfüllt.

2. Tanks mit äußeren Schwimmdächern müssen mit einer Primärdichtung ausgestattet sein, die den ringförmigen Raum zwischen der Tankwand und dem äußeren Umfang des Schwimmdachs ausfüllt, sowie mit einer Sekundärdichtung, die über der Primärdichtung angebracht ist. Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Dämpfe im Vergleich zu vergleichbaren Festdachtanks ohne Dampfrückhalteeinrichtungen (damit sind Festdachtanks gemeint, die nur über Unterdruck-/Überdruckventile verfügen) zu mindestens 95 % zurückhalten.

3. Alle neuen Lagertanks in Auslieferungslagern, in denen der Dampf nach Artikel 4 der Richtlinie zurückgewonnen werden muß (vgl. Anhang II), müssen
a)
entweder Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage nach den Anforderungen von Anhang II angeschlossen sind,
b)
oder mit einer inneren oder äußeren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, um den unter Nummer 2 genannten Leistungsanforderungen zu entsprechen.

4. Bestehende Festdachtanks müssen
a)
entweder an eine Dampfrückgewinnungsanlage nach den Anforderungen von Anhang II angeschlossen sein
b)
oder eine innere Schwimmdecke mit Primärdichtung haben, die so beschaffen sein sollte, daß sie die Dämpfe im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen zu mindestens 90 % zurückhält.

5. Die Anforderungen an die unter den Nummern 3 und 4 genannten Dampfrückhalteeinrichtungen gelten nicht für Festdachtanks in Auslieferungslagern, in denen gemäß Anhang II Nummer 1 die Zwischenlagerung von Dämpfen zugelassen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.