Artikel 11 RL 94/80/EG
Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig und in geeigneter Form über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts in diesem Staat.
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