Artikel 13 RL 94/80/EG
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres, nachdem in allen Mitgliedstaaten Kommunalwahlen auf der Grundlage der obengenannten Bestimmungen durchgeführt worden sind, Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die seit ihrem Inkrafttreten erfolgte Entwicklung der Wählerschaft und schlägt gegebenenfalls geeignete Anpassungen vor.
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