Artikel 2 RL 94/80/EG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe” die im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten, die nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besitzen und auf der Grundstufe der politischen und administrativen Organisation für die Verwaltung bestimmter örtlicher Angelegenheiten unter eigener Verantwortung zuständig sind;
b)
„Kommunalwahlen” die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen;
c)
„Wohnsitzmitglied” den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;
d)
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt;
e)
„Wählerverzeichnis” das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller aktiv Wahlberechtigten, die das Recht haben, in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder in einem ihrer Wahlkreise zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;
f)
„maßgeblicher Tag” den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können;
g)
„förmliche Erklärung” die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strafbar ist.

(2) Wenn eine im Anhang aufgeführte lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe aufgrund einer Änderung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften durch eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe ersetzt wird, die die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Aufgaben hat, oder wenn aufgrund einer solchen Änderung der Rechtsvorschriften eine lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe abgeschafft oder geschaffen wird, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer solchen Mitteilung in Verbindung mit der Erklärung des Mitgliedstaats, daß die im Rahmen dieser Richtlinie zuerkannten Rechte unberührt bleiben, paßt die Kommission den Anhang durch die entsprechenden Ersetzungen, Streichungen oder Hinzufügungen an. Der solchermaßen geänderte Antrag wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.