Artikel 4 RL 94/80/EG
(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, daß sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung von den aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.
(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 dieser Bedingung.
(3) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts durch jeden aktiv und passiv Wahlberechtigten in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder einem ihrer Wahlkreise von einer Mindestwohndauer im Gebiet dieser Gebietskörperschaft abhängt.
Ferner berührt Absatz 1 nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die bei der Annahme dieser Richtlinie bereits in Kraft sind und nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts durch jeden aktiv oder passiv Wahlberechtigten von einer Mindestwohndauer in dem Teilgebiet des Mitgliedstaats abhängt, zu dem die lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe gehört.
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