Artikel 7 RL 94/80/EG
(1) Der aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 übt sein Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn er eine entsprechende Willensbekundung abgegeben hat.
(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.
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