Artikel 9 RL 94/80/EG

(1) Bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur hat der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise beizubringen wie ein inländischer Kandidat. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, daß er eine förmliche Erklärung mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit und seiner Anschrift im Wohnsitzmitgliedstaat vorlegt.

(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3

a)
bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur in seiner förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist;
b)
bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung nach Buchstabe a) oder wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies fordern, vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegt, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen oder daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;
c)
einen gültigen Identitätsausweis vorlegt;
d)
in seiner förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angibt, daß er kein nach Artikel 6 Absatz 2 unvereinbares Amt ausübt;
e)
gegebenenfalls seine letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat angibt.

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