Präambel RL 95/13/EG

DIE KOMMISSIONEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG des Rates obliegt es der Kommission, eine Durchführungsrichtlinie für elektrische Wäschetrockner zu erlassen.

Der Energieverbrauch von Wäschetrocknern macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normungssystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CENELEC im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitsätzen erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1993, S. 8.

(3)

ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30.

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