Artikel 7 RL 95/16/EG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder dieses Sicherheitsbauteil einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen

a)
auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b)
auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
c)
auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst

zurückzuführen ist.

(2) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,

daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß, sofern der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein;

daß die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie den Montagebetrieb, den Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten.

(3) Sind die den Anforderungen nicht entsprechenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

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