ANHANG V RL 95/16/EG
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
(Modul B)
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A.
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EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu erfüllen.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt. Der Antrag muß folgendes enthalten:- —
Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile,
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die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
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technische Unterlagen,
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ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die benannte Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.
Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile,
die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
technische Unterlagen,
ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die benannte Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.
3. Anhand der technischen Unterlagen muß sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Richtlinie genügt. Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:- —
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
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Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
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die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
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gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
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ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
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die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.
4. Die benannte Stelle- —
prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,
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prüft, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht,
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führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.
prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,
prüft, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht,
führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.
5. Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.
6. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle über alle — selbst geringfügigen — Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt(1).
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über- —
die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
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die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
9. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf. Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
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B.
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EG-Baumusterprüfung für Aufzüge
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt. Der Antrag muß folgendes enthalten:- —
Name und Anschrift des Montagebetriebs,
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die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
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technische Unterlagen,
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Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muß die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).
Name und Anschrift des Montagebetriebs,
die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
technische Unterlagen,
Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muß die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung des Aufzugs mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen. Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:- —
eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe Artikel 1 Absatz 4);
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Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
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die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
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eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile;
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gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
- —
ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
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die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen.
eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe Artikel 1 Absatz 4);
Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);
eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile;
gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen.
4. Die benannte Stelle- —
prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,
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prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht,
- —
führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.
prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,
prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht,
führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.
5. Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.
6. Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle über alle — selbst geringfügigen — Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt(2).
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über- —
die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
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die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
9. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs auf.
Fußnote(n):
- (1)
Falls es die benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, daß ein neuer Antrag gestellt wird.
- (2)
Falls es die benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, daß ein neuer Antrag gestellt wird.
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