ANHANG X RL 95/16/EG
EINZELPRÜFUNG
(Modul G)
1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, daß der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.
2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung. Der Antrag enthält folgendes:- —
Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs,
- —
die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
- —
technische Unterlagen.
Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs,
die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
technische Unterlagen.
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:- —
eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs;
- —
Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
- —
die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm);
- —
gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
- —
ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
- —
die Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile.
eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs;
Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm);
gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
die Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile.
4. Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen, prüft die benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III an oder läßt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. Die benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus. Falls die benannte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muß er dies bei derselben benannten Stelle tun.
5. Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung auf.
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