Artikel 7 RL 95/17/EG

Die Entscheidung über die Gewährung der Geheimhaltung gilt für fünf Jahre.

Bestehen nach Auffassung des Begünstigten außerordentliche Gründe, die eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen, kann er bei der zuständigen Behörde, die die Geheimhaltung ursprünglich genehmigt hat, einen dahin gehenden begründeten Antrag einreichen.

Die zuständige Behörde äußert sich zu diesem neuen Antrag innerhalb der in Artikel 4 festgelegten Frist und gemäß den dort genannten Bedingungen.

Die Genehmigung der Geheimhaltung darf nicht um mehr als drei Jahre verlängert werden.

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