ANHANG RL 95/17/EG

VERFAHREN ZUR VERGABE EINER REGISTRIERNUMMER GEMÄSS ARTIKEL 4

1. Die in Artikel 4 vorgesehenen Registriernummer ist siebenstellig. Die beiden ersten Ziffern geben das Jahr an, in dem die Geheimhaltung gewährt wird, die beiden nächsten bilden den Code des jeweiligen Mitgliedstaats (siehe Absatz 2), und die drei letzten werden von der zuständigen Behörde vergeben.

2. Den Mitgliedstaaten werden folgende Codes zugeordnet:
01
Frankreich
02
Belgien
03
Niederlande
04
Deutschland
05
Italien
06
Vereinigtes Königreich
07
Irland
08
Dänemark
09
Luxemburg
10
Griechenland
11
Spanien
12
Portugal
13
Finnland
14
Österreich
15
Schweden
16
Tschechische Republik
17
Estland
18
Zypern
19
Lettland
20
Litauen
21
Ungarn
22
Malta
23
Polen
24
Slowenien
25
Slowakei
26
Bulgarien
27
Rumänien

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