ANHANG RL 95/18/EG
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I.
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Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 2
- 1.
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Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens bzw. für die Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen:
- a)
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
- b)
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- c)
- Betriebskapital,
- d)
- einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material,
- e)
- Belastungen des Betriebsvermögens.
- 2.
- Der Antragsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
- 3.
- Die Behörde kann insbesondere die Vorlage eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers verlangen. Darin müssen Angaben zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen enthalten sein.
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II.
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Angaben im Sinne von Artikel 8 Absatz 2
- 1.
- Angaben über Art und Wartung des rollenden Materials unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsnormen.
- 2.
- Angaben zur Qualifikation der für die Sicherheit verantwortlichen Beschäftigten und Einzelheiten zur Ausbildung der Beschäftigten.
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