Artikel 6 RL 95/1/EG
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, die Erstzulassung sowie Folgezulassungen von Kraftfahrzeugen mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 74 kW in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern.
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