Präambel RL 95/1/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1),

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Zu diesem Zweck müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

Die Methoden zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sowie des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.

Die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleich Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für Methoden zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sowie des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle Typen dieser Fahrzeuge die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

(2)

ABl. Nr. C 93 vom 13. 4. 1992, S. 116.

(3)

ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 7.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1993 (ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 128), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 159); gemeinsamer Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 13. Dezember 1994.

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