Artikel 19 RL 95/21/EG

Änderungsverfahren

Die Richtlinie kann — ohne dass ihr Anwendungsbereich ausgeweitet wird — nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 geändert werden, um

a)
die Pflichten im Sinne des Artikels 5, mit Ausnahme des Satzes von 25 v. H. in Absatz 1, im Sinne der Artikel 6, 7, 7a, 7b, 8, 15 und 17 sowie der in diesen Artikeln genannten Anhänge aufgrund der Erfahrung mit der Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Pariser Vereinbarung anzupassen;
b)
die Anlagen mit dem Ziel anzupassen, in Kraft getretene Änderungen der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie Änderungen der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen.
c)
in Artikel 2 Absatz 1 die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu aktualisieren.

Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

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