Artikel 4 RL 95/21/EG
Überprüfungsstelle
Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete nationale Seeschifffahrtsverwaltungen (nachstehend „zuständige Behörden” genannt), die über die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, verfügen, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllen.
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