Artikel 6 RL 95/21/EG

Überprüfungsverfahren

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß der Besichtiger mindestens

a)
die Zeugnisse und Unterlagen nach Anhang II in dem erforderlichen Umfang überprüft und
b)
sich einen Eindruck vom Gesamtzustand des Schiffes einschließlich des Maschinenraums und der Unterkunftsräume und einschließlich der hygienischen Verhältnisse verschafft.

(2) Der Besichtiger kann alle anderen als die in Anhang II genannten maßgeblichen Zeugnisse und Unterlagen, die nach den Übereinkommen an Bord mitzuführen sind, prüfen.

(3) Gibt es nach der Überprüfung im Sinne der Absätze 1 und 2 triftige Gründe für die Annahme, daß der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im wesentlichen nicht erfüllt, so ist eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, durchzuführen.

„Triftige Gründe” liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteilsvermögen eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.

Anhang III enthält Beispiele für „triftige Gründe” .

(4) Die einschlägigen Verfahren und Richtlinien für die Kontrolle von Schiffen nach Anhang IV sind ebenfalls einzuhalten.

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