ANHANG IV RL 95/21/EG

VERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON SCHIFFEN im Sinne von Artikel 6 Absatz 4

1.
Grundsätze über die Schiffsbesatzung (IMO-Entschließung A.481 (XII)) nebst Anhängen, nämlich Inhalt des Schiffsbesatzungszeugnisses (Anhang 1) und Richtlinien für die Anwendung der Grundsätze über die Schiffsbesatzung (Anhang 2).
2.
Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.
3.
IAO Veröffentlichung „Überprüfung der Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen: Richtlinien für das Vorgehen” .
4.
Anhang 1 „Verfahren der Hafenstaatkontrolle” .

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