ANHANG IX RL 95/21/EG
Überprüfungsbericht gemäß Artikel 8
Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen:
-
I.
-
Allgemeine Angaben
- 1.
- Zuständige Stelle, die den Überprüfungsbericht erstellt hat
- 2.
- Datum und Ort der Überprüfung
- 3.
- Name des überprüften Schiffs
- 4.
- Flagge
- 5.
- Schiffstyp
- 6.
- IMO-Kennnummer
- 7.
- Rufzeichen
- 8.
- Bruttoraumzahl (BRZ)
- 9.
- Tragfähigkeit (gegebenenfalls)
- 10.
- Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums
- 11.
- Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften, die etwaige Klassifikationsbescheinigungen für dieses Schiff ausgestellt hat/haben
- 12.
- Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften und/oder jede andere Partei, die für dieses Schiff Bescheinigungen im Namen des Flaggenstaates gemäß den geltenden Übereinkommen ausgestellt hat/haben, mit Nennung der ausgestellten Bescheinigungen
- 13.
- Namen und Adresse des Eigentümers oder des Betreibers des Schiffes
- 14.
- Für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Adresse des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter
- 15.
- Abschlussdatum des Überprüfungsberichts
- 16.
- Angabe, dass detaillierte Informationen über eine Überprüfung oder ein Festhalten gegebenenfalls veröffentlicht werden.
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II.
-
Angaben zur Überprüfung
- 1.
- In Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkommen ausgestellte Bescheinigungen, ausstellende Behörde oder Organisation und Angabe des Ausstellungs- und Ablaufdatums
- 2.
- Partien oder Bestandteile des Schiffs, die einer Überprüfung unterzogen wurden (im Falle einer gründlicheren oder erweiterten Überprüfung)
- 3.
- Art der Überprüfung (Überprüfung, gründlichere Überprüfung, erweiterte Überprüfung)
- 4.
- Art der Mängel
- 5.
- Getroffene Maßnahmen.
-
III.
-
Zusätzliche Informationen für den Fall einer Festhaltemaßnahme
- 1.
- Datum der Anordnung zum Festhalten des Schiffes
- 2.
- Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme
- 3.
- Art der Mängel, mit denen die Anordnung zum Festhalten des Schiffes begründet wurde (gegebenenfalls Bezugnahmen auf die Übereinkommen)
- 4.
- Auskünfte über die letzte jährliche Besichtigung bzw. Zwischenbesichtigung
- 5.
- Gegebenenfalls die Angabe, ob die Klassifikationsgesellschaft oder jede andere private Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird
- 6.
- Getroffene Maßnahmen.
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