ANHANG IX RL 95/21/EG

Überprüfungsbericht gemäß Artikel 8

Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen:

I.
Allgemeine Angaben

1.
Zuständige Stelle, die den Überprüfungsbericht erstellt hat
2.
Datum und Ort der Überprüfung
3.
Name des überprüften Schiffs
4.
Flagge
5.
Schiffstyp
6.
IMO-Kennnummer
7.
Rufzeichen
8.
Bruttoraumzahl (BRZ)
9.
Tragfähigkeit (gegebenenfalls)
10.
Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums
11.
Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften, die etwaige Klassifikationsbescheinigungen für dieses Schiff ausgestellt hat/haben
12.
Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften und/oder jede andere Partei, die für dieses Schiff Bescheinigungen im Namen des Flaggenstaates gemäß den geltenden Übereinkommen ausgestellt hat/haben, mit Nennung der ausgestellten Bescheinigungen
13.
Namen und Adresse des Eigentümers oder des Betreibers des Schiffes
14.
Für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Adresse des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter
15.
Abschlussdatum des Überprüfungsberichts
16.
Angabe, dass detaillierte Informationen über eine Überprüfung oder ein Festhalten gegebenenfalls veröffentlicht werden.

II.
Angaben zur Überprüfung

1.
In Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkommen ausgestellte Bescheinigungen, ausstellende Behörde oder Organisation und Angabe des Ausstellungs- und Ablaufdatums
2.
Partien oder Bestandteile des Schiffs, die einer Überprüfung unterzogen wurden (im Falle einer gründlicheren oder erweiterten Überprüfung)
3.
Art der Überprüfung (Überprüfung, gründlichere Überprüfung, erweiterte Überprüfung)
4.
Art der Mängel
5.
Getroffene Maßnahmen.

III.
Zusätzliche Informationen für den Fall einer Festhaltemaßnahme

1.
Datum der Anordnung zum Festhalten des Schiffes
2.
Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme
3.
Art der Mängel, mit denen die Anordnung zum Festhalten des Schiffes begründet wurde (gegebenenfalls Bezugnahmen auf die Übereinkommen)
4.
Auskünfte über die letzte jährliche Besichtigung bzw. Zwischenbesichtigung
5.
Gegebenenfalls die Angabe, ob die Klassifikationsgesellschaft oder jede andere private Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird
6.
Getroffene Maßnahmen.

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