ANHANG XII RL 95/21/EG

Internationale und gemeinschaftliche Erfordernisse bezüglich Schiffsdatenschreibern

Schiffe folgender Kategorien müssen mit einem Schiffsdatenschreiber ausgerüstet sein, der den Leistungsstandards der IMO-Entschließung A.861(20) und den in der Norm Nr. 61996 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Prüfstandards entspricht, sofern sie einen in einem Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelegenen Hafen anlaufen:

am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaute Fahrgastschiffe,

vor dem 1. Juli 2002 gebaute Ro-Ro-Fährschiffe spätestens ab der ersten Inspektion am oder nach dem 1. Juli 2002,

vor dem 1. Juli 2002 gebaute andere Fahrgastschiffe als Ro-Ro-Fährschiffe spätestens ab 1. Januar 2004,

am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaute andere Schiffe als Fahrgastschiffe, mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr, ab dem 1. Juli 2002.

Vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe folgender Kategorien müssen mit einem Schiffsdatenschreiber ausgerüstet sein, der den diesbezüglichen IMO-Normen entspricht, sofern sie einen in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft gelegenen Hafen anlaufen:

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 20000 oder mehr spätestens ab dem von der IMO festgesetzten Datum oder in Ermangelung einer Entscheidung der IMO spätestens ab 1. Januar 2007,

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr, aber weniger als 20000 spätestens ab dem von der IMO festgesetzten Datum oder in Ermangelung einer Entscheidung der IMO spätestens ab 1. Januar 2008.

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