Präambel RL 95/28/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die technischen Anforderungen, denen bestimmte Fahrzeugklassen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen müssen, betreffen unter anderem das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen.

Diese Anforderungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten entweder in Ergänzung oder anstelle ihrer bestehenden Regelungen die gleichen Anforderungen einführen, um insbesondere die weitere Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, das in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission(5), festgelegt ist.

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Einzelrichtlinie im Rahmen des mit der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Dementsprechend gelten die für System, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG auch für die vorliegende Richtlinie.

Es empfiehlt sich, auf die Richtlinie 77/649/EWG des Rates(6) Bezug zu nehmen, in der das Verfahren zur Festlegung des Bezugspunktes des Sitzes (des „R-Punktes” ) beschrieben ist.

Im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und die Verkehrssicherheit ist es wichtig, daß die zur Innenausstattung von Kraftomnibussen verwendeten Werkstoffe Mindestanforderungen entsprechen, um das Entstehen von Flammen zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, damit im Fall eines Brandes die Fahrzeuginsassen das Fahrzeug verlassen können.

Es ist wünschenswert, für die Typgenehmigung von Fahrzeugen als Systemen im Sinne dieser Richtlinie alternative Verfahren vorzusehen, d. h. entweder auf der Grundlage von Prüfungen zum Brennverhalten der Werkstoffe der Kraftfahrzeuginnenausstattung oder auf der Grundlage einer EWG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden einzelnen Werkstoff und/oder jedes einzelne Ausstattungsteil, wie z. B. Sitze, Vorhänge usw., die beim Innenausbau dieser Fahrzeuge verwendet werden sollen, wobei der sachgemäße Einbau dieser zugelassenen Werkstoffe und / oder Ausstattungsteile überprüft werden muß —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 154 vom 19.6.1992, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 332 vom 16.12.1992, S. 12.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992, S. 109). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1994 (ABl. Nr. C 384 vom 31.12.1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3.7.1995).

(4)

ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 264 vom 23.10.1993, S. 49.

(6)

ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 20).

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