Artikel 2 RL 95/45/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und der Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum Abbau der Vorräte weiter vertrieben werden.
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