Artikel 1 RL 95/50/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für Kontrollen der Mitgliedstaaten von Gefahrguttransporten auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ihrem Gebiet am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in ihr Gebiet einfahren.
Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind.
(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, zu kontrollieren.
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