Artikel 7 RL 95/50/EG
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Letztere Behörden teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Beförderer oder dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.
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