Artikel 19 RL 95/59/EG
(1) Die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen.
(2) Bezugnahmen auf die genannten Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen.
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