Artikel 8 RL 95/64/EG

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat nach drei Jahren der Datenerhebung einen Bericht über die Erfahrungen, die sie bei den nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführten Arbeiten gewonnen hat.

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