Präambel RL 95/64/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Damit die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.
Es gibt bislang keine Statistik, die den Güter- und Personenseeverkehr auf der Gemeinschaftsebene vollständig erfaßt.
Die Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993—1997(4) hat die Wichtigkeit der Erstellung vollständiger Statistiken hervorgehoben.
Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.
Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.
Die Kommission muß in angemessener Zeit einen Bericht über das Funktionieren dieser Richtlinie vorlegen.
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, um den Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu geben, ihre Statistiksysteme an die Anforderungen dieser Richtlinie anzupassen und ein Programm von Pilotstudien einzuleiten, um spezifische Probleme, die sich bei der Erhebung bestimmter Daten stellen, zu lösen.
Es ist erforderlich, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten in der Anlaufphase für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten einen Finanzbeitrag gewährt.
Bei der Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, ist der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(5) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften heranzuziehen.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann; demgegenüber erfolgt die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 214 vom 4. 8. 1994, S. 12.
- (2)
ABl. Nr. C 151 vom 9. 6. 1995, S. 493.
- (3)
ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994, S. 6.
- (4)
ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.