Artikel 11 RL 95/70/EG

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999, erforderlichenfalls nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses, einen Bericht unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie sowie der wissenschaftlichtechnischen Entwicklung; diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie beigegeben.

Über diese Vorschläge befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

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