Artikel 8 RL 95/70/EG

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie sich stichprobenartig und auf nicht diskriminierende Weise vergewissern, daß die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie kontrolliert.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

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