Präambel RL 95/70/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Weichtiere sind in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Ihre Vermarktung ist eine wichtige Einkommensquelle für den Aquakultursektor.

Die Weichtierkrankheiten, die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(3) aufgeführt sind, haben gravierende Auswirkungen auf die Weich- und Schalentierzucht. In Drittländern treten andere Krankheiten mit ähnlicher Wirkung auf; diese sollten in einem Verzeichnis erfaßt werden, das von der Kommission an die Entwicklung der Tiergesundheitssituation angepaßt werden kann.

Diese Krankheiten können rasch seuchenartigen Charakter annehmen und eine hohe Mortalität sowie Störungen solcher Größenordnung verursachen, daß die Rentabilität des Schalentiersektors drastisch zurückgehen kann.

Daher müssen auf Gemeinschaftsebene die Maßnahmen festgelegt werden, die bei einem Krankheitsausbruch getroffen werden müssen, um eine rationelle Entwicklung des Schalentiersektors zu gewährleisten und zum Tierschutz in der Gemeinschaft beizutragen.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Fälle festgestellter anormaler Muschelmortalität melden.

In diesen Fällen müssen Maßnahmen zur Verhütung der Krankheitsverschleppung getroffen werden, insbesondere, wenn es um die Verbringung lebender Muscheln aus den betreffenden Betrieben oder Gebieten geht.

Gründliche epidemiologische Untersuchungen sind unerläßlich, um den Krankheitsherd festzustellen und der Krankheitsverschleppung vorzubeugen.

Im Interesse einer erfolgreichen Krankheitsbekämpfung ist die Krankheitsdiagnose zu harmonisieren und den zuständigen Laboratorien zu übertragen, die durch ein von der Gemeinschaft benanntes Referenzlabor koordiniert werden können.

Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist ein gemeinschaftliches Inspektionsverfahren einzuführen.

Gemeinsame Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen sind eine Mindestgrundlage für die Erhaltung eines einheitlichen Tiergesundheitsstandards.

Die Aufgabe, die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 285 vom 13. 10. 1994, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.