Artikel 8 RL 96/16/EG

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Juli 1999 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet die Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 durchgeführten Prüfung sowie gegebenenfalls Vorschläge über den endgültigen Zeitraum.

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