Artikel 10 RL 96/25/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen wird.

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