Artikel 14 RL 96/25/EG
(1) Die Richtlinie 70/524/EWG des Rates wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Begriff „Einzelfuttermittel” wird durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” ersetzt;
- b)
- Artikel 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:
- f)
- „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” : unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
;
- c)
- Artikel 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:
- g)
- „Mischfuttermittel” : Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
.
(2) Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Begriff „Einzelfuttermittel” wird durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” ersetzt;
- b)
- Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
- b)
- „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” : unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
;
- c)
- Artikel 2 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:
- h)
- „Mischfuttermittel” : Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
;
- d)
- Artikel 2 Buchstabe i) wird gestrichen;
- e)
- der Begriff „Ausgangserzeugnisse” wird durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” ersetzt.
(3) In Artikel 1 der Richtlinie 82/471/EWG wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe d) werden die Worte „Einzel- und” gestrichen;
- b)
- folgender Buchstabe g) wird angefügt:
- g)
- für den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.
(4) Die Richtlinie 93/74/EWG wird wie folgt geändert:
- a)
- In Artikel 5 Nummer 8 wird der Begriff „Ausgangserzeugnisse” durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” ersetzt;
- b)
- Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
- b)
- „Mischfuttermittel” : Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
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