Artikel 3 RL 96/25/EG

Unbeschadet der sich aus anderen Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Verpflichtungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen und daß sie nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen.

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