Artikel 13 RL 96/26/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen nach Anhörung der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zu den in Anhang II Teil B angegebenen Zeitpunkten nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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