Artikel 5 RL 96/26/EG
(1) Unternehmen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem
- —
-
1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,
- —
1. Januar 1984 für Griechenland,
- —
1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,
- —
3. Oktober 1989 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- —
1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden,
in einem Mitgliedstaat aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, sind davon befreit, nachzuweisen, daß sie den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3 genügen.
(2) Natürliche Personen, die
- —
-
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,
- —
nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1984 für Griechenland,
- —
nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,
- —
nach dem 2. Oktober 1989 und vor dem 1. Januar 1992 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- —
nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden,
entweder
- —
-
die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten
oder
- —
-
benannt worden sind, um den Verkehrsbetrieb tatsächlich und ständig zu leiten,
müssen jedoch vor dem
- —
-
1. Januar 1980 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,
- —
1. Januar 1986 für Griechenland,
- —
1. Januar 1988 für Spanien und Portugal,
- —
1. Juli 1992 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- —
1. Januar 1997 für Österreich, Finnland und Schweden,
die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt haben.
Das gleiche Erfordernis gilt in dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fall.
(3)
- a)
- Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen in bezug auf die von ihnen zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Fahrzeuge spätestens am 1. Oktober 2001 die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen.
Sie müssen jedoch in bezug auf jede nach dem 1. Oktober 1999 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen.
- b)
- Die Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 1999 den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t und weniger als 6 t beträgt, müssen die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.