ANHANG I RL 96/26/EG
- I.
- LISTE DER SACHGEBIETE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen die zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen. Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne des vorstehenden Absatzes darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang zu der Entscheidung 85/368/EWG(1), liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.- A.
- Bürgerliches Recht
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
- 2.
- in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
Güterkraftverkehr
- 3.
- eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;
- 4.
- die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen;
Personenkraftverkehr
- 5.
- eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.
- B.
- Handelsrecht
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
- 2.
- ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
- C.
- Sozialrecht
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
- 2.
- die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
- 3.
- die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
- 4.
- die die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85(2) und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85(3) sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen kennen.
- D.
- Steuerrecht
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere die Vorschriften kennen für- 1.
- die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
- 2.
- die Kraftfahrzeugsteuern;
- 3.
- die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;
- 4.
- die Einkommensteuern.
- E.
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Vewendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
- 2.
- die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
- 3.
- wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;
- 4.
- ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können;
- 5.
- die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
- 6.
- ein Budget ausarbeiten können;
- 7.
- die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
- 8.
- einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
- 9.
- die Grundlagen der Marktforschung (des „Marketing” ), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;
- 10.
- die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
- 11.
- die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
Güterkraftverkehr
- 12.
- die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;
- 13.
- die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;
Personenkraftverkehr
- 14.
- die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;
- 15.
- die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.
- F.
- Zugang zum Markt
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
- 2.
- die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen;
- 3.
- die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, daß zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäick im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden;
Güterkraftverkehr
- 4.
- die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;
- 5.
- die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;
Personenkraftverkehr
- 6.
- die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;
- 7.
- die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.
- G.
- Technische Normen und technischer Betrieb
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
- 2.
- ja nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
- 3.
- die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
- 4.
- Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;
- 5.
- Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
Güterkraftverkehr
- 6.
- die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;
- 7.
- die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Roll-on-roll-off” -Verkehrs kennen;
- 8.
- die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG(4), der Richtlinie 96/35/EG(5) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93(6) durchführen können;
- 9.
- die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;
- 10.
- die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.
- H.
- Sicherheit im Straßenverkehr
Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muß insbesondere- 1.
- die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine (Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung), ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
- 2.
- durch Maßnahmen sicherstellen können, daß die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
- 3.
- Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewußtes Fahren ausarbeiten können;
- 4.
- in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;
Personenkraftverkehr
- 5.
- Grundkenntnisse der Straßengeographie der Mitgliedstaaten haben.
- II.
- ABLAUF DER PRÜFUNG
- 1.
- Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.
- a)
- Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar
- —
-
schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;
- —
schriftlichen Übungen/Fallstudien.
Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.
- b)
- Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.
- 2.
- Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.
Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.
- 3.
- Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.
Fußnote(n):
- (1)
Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56).
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1).
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission (ABl. L 154 vom 12. 6. 1997, S. 21).
- (4)
Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7). Geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 43).
- (5)
Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 145 vom 19. 6. 1996, S. 10).
- (6)
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 14).
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