Artikel 1 RL 96/3/EG
Die vorliegende Richtlinie gewährt eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des Kapitels IV Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG und legt angemessene Bedingungen fest, die den Schutz der Volksgesundheit und die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.