Artikel 1 RL 96/3/EG

Die vorliegende Richtlinie gewährt eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des Kapitels IV Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG und legt angemessene Bedingungen fest, die den Schutz der Volksgesundheit und die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten.

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