Artikel 9 RL 96/49/EG
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG(1) eingesetzten „Ausschuss für den Gefahrguttransport” unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40).
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