Artikel 9 RL 96/49/EG

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG(1) eingesetzten „Ausschuss für den Gefahrguttransport” unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.