ANHANG II RL 96/50/EG

ERFORDERLICHE FACHKENNTNISSE FÜR DEN ERWERB DES SCHIFFERPATENTS FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT

KAPITEL A

TEIL 1:
PATENT DER GRUPPE A

1.
Navigation

a)
Genaue Kenntnis der Verkehrsvorschriften der Binnenwasser- und Seeschiffahrtsstraßen, insbesondere der CEVNI (Europäische Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) und der Kollisionsverhütungsregeln einschließlich des Schiffahrtszeichenwesens (Kennzeichnung und Betonnung der Wasserstraßen)
b)
Kenntnis der wichtigsten geographischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Merkmale der Hauptbinnenwasser- und Seeschiffahrtsstraßen
c)
Terrestrische Navigation mit

Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsorten, nautischen Druckschriften und Veröffentlichungen, Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und Betonnungssystemen, Kompaßkontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre

2.
Manövrieren und Führen des Schiffes

a)
Steuern des Schiffes unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang zur Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität
b)
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube
c)
Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen
d)
Manöver in der Schleuse und in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen

3.
Bau und Stabilität des Schiffes

a)
Grundkenntnisse im Schiffsbau, insbesondere im Zusammenhang der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Schiffes
b)
Grundkenntnisse der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe(1)
c)
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente der Schiffe
d)
Theoretische Kenntnisse der Stabilitätsregeln und über die Schwimmfähigkeit sowie ihre praktische Anwendung, insbesondere Seetüchtigkeit
e)
Zusätzliche Anforderungen, insbesondere zusätzliche Ausrüstung, auf Seeschiffahrtsstraßen

4.
Schiffsmaschinen

a)
Grundkenntnisse über den Bau und die Arbeitsweise der Maschinen, um deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten
b)
Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall

5.
Laden und Löschen

a)
Anwendung der Tiefgangsanzeiger
b)
Bestimmung des Ladegewichts anhand des Eichscheins
c)
Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan)

6.
Verhalten unter besonderen Umständen

a)
Grundsätze der Unfallverhütung
b)
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahrungen einschließlich der Abdichtung eines Lecks
c)
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen
d)
Erste Hilfe bei Unfällen
e)
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte
f)
Reinhaltung der Wasserstraßen
g)
Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Seeschiffahrtsstraßen, Überleben in Seenot

TEIL 2:
PATENT DER GRUPPE B

1.
Navigation

a)
Genaue Kenntnis der Verkehrsvorschriften der Binnenwasserstraßen, insbesondere der CEVNI (Europäische Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) einschließlich des Schiffahrtszeichenwesens (Kennzeichnung und Betonnung der Wasserstraßen)
b)
Kenntnis der wichtigsten geographischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Merkmale der Hauptbinnenwasserstraßen
c)
Kursbestimmung, nautische Druckschriften und Veröffentlichungen, Betonnungssysteme

2.
Manövrieren und Führen des Schiffes

a)
Steuern des Schiffes unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang zur Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität
b)
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube
c)
Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen
d)
Manöver in der Schleuse und in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen

3.
Bau und Stabilität des Schiffes

a)
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Schiffes
b)
Grundkenntnisse der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
c)
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente der Schiffe
d)
Theoretische Kenntnisse der Stabilitätsregeln und über die Schwimmfähigkeit sowie über ihre praktische Anwendung

4.
Schiffsmaschinen

a)
Grundkenntnisse über den Bau und die Arbeitsweise der Maschinen, um deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten
b)
Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall

5.
Laden und Löschen

a)
Anwendung der Tiefgangsanzeiger
b)
Bestimmung des Ladegewichts anhand des Eichscheins
c)
Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan)

6.
Verhalten unter besonderen Umständen

a)
Grundsätze der Unfallverhütung
b)
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahrungen einschließlich der Abdichtung eines Lecks
c)
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen
d)
Erste Hilfe bei Unfällen
e)
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte
f)
Reinhaltung der Wasserstraßen

KAPITEL B

a)
Theoretische Kenntnisse der Radartechnik: allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen
b)
Befähigung im Gebrauch des Radargeräts, Auswertung des Radarbilds und der von dem Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen
c)
Anwendung des Wendegeschwindigkeitszeigers
d)
Kenntnis der CEVNI-Regeln über die radarunterstützte Schiffsführung

KAPITEL C

1. Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität der Fahrgastschiffe im Fall einer Havarie, die Schottenstellung, die Ebene der größten Einsenkung

2. Erste Hilfe bei Unfällen

3. Brandverhütung und Feuerlöscheinrichtungen

4. Einsatz der Rettungsmittel und -geräte

5. Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen

6. Kenntnis der Sicherheitshinweise (Notausgänge, Laufbrücke, Einsatz des Notruders)

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.

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