Artikel 10 RL 96/53/EG
Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien werden zu dem in Artikel 11 genannten Datum aufgehoben; dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B aufgeführten Umsetzungstermine.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.
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