Artikel 4 RL 96/53/EG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet nicht zulassen:

a)
den normalen Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 4.2 und 4.4 nicht entsprechen;
b)
den normalen Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4a, 1.5 und 1.5a nicht entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen:

a)
den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.3, 2, 3, 4.1 und 4.3 nicht entsprechen;
b)
den Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.3, 2, 3, 4.1 und 4.3 nicht entsprechen.

(3) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstabmessungen überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigungen, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt werden, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen zulassen, daß Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen für die Beförderung im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr, die den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, in ihrem Hoheitsgebiet auch dann verkehren können, wenn sie Abmessungen aufweisen, die von den Werten des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.8, 4.2 und 4.4 abweichen.

Es wird davon ausgegangen, daß Verkehrstätigkeiten den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, wenn zumindest eine der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die Verkehrstätigkeiten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Spezialfahrzeugen oder -fahrzeugkombinationen unter solchen Gegebenheiten durchgeführt, daß sie normalerweise nicht von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, z. B. Tätigkeiten in der Holzgewinnung und Forstwirtschaft.
b)
Der Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet Beförderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen gestattet, die von den in Anhang I festgelegten Abmessungen abweichen, gestattet auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern, die den in Anhang I aufgeführten Höchstabmessungen entsprechen, in Kombinationen, mit denen zumindest die in diesem Mitgliedstaat erlaubte Ladelänge erreicht werden kann, damit für jeden Unternehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben sind (modulares Konzept).

Der betreffende Mitgliedstaat, der seine Straßeninfrastrukturen anpassen muß, um die unter Buchstabe b) genannte Bedingung erfüllen zu können, kann in einer solchen Situation jedoch den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, welche die innerstaatlichen Normen für die Abmessungen überschreiten, in seinem Hoheitsgebiet in der innerstaatlichen Beförderung bis längstens 31. Dezember 2003 verbieten, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in nichtdiskriminierender Weise weiterhin für alle Gemeinschaftsunternehmer gelten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen zulassen, daß Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und eine oder mehrere Anforderungen dieser Richtlinie nicht einhalten können, während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Verkehrsbereichen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten hiervon die Kommission.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die Güterbeförderung, die vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren Abmessungen aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Vorschriften oder Meßverfahren die Werte des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4 bis 1.8, 4.2 und 4.4 überschreiten, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2006 gestatten.

(7) Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Kraftomnibussen, die vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren Abmessungen die Werte des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.5 und 1.5a überschreiten, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2020 gestatten.

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