ANHANG II RL 96/57/EG

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Kühl- und Gefriergerät die für es geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken und folgendes enthalten:
i)
Namen und Anschrift des Herstellers;
ii)
eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;
iii)
Angaben — und gegebenenfalls Zeichnungen — über die wichtigsten Auslegungsmerkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des Kompressors, Besonderheiten usw.;
iv)
die Gebrauchsanleitung, falls vorhanden;
v)
die Ergebnisse der gemäß Nummer 5 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
vi)
Einzelheiten über die Konformität dieser Messungen mit den in Anhang I festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.

4. Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

5. Hersteller von Kühl- und Gefriergeräten stellen den Energieverbrauch eines jeden Geräts im Sinne dieser Richtlinie entsprechend den in der Europäischen Norm EN 153 festgelegten Verfahren fest und sorgen für die Konformität des Geräts mit den Anforderungen des Artikels 2.

6. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

7. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Kühl- und Gefriergeräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

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