Präambel RL 96/57/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es müssen Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes gefördert werden.
(2)
In der Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten(4) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und gegebenenfalls zu verstärken.
(3)
In der Gemeinschaft haben Haushaltskühl- und -gefriergeräte einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch in Haushalten und somit am Gesamtenergieverbrauch. Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Kühl- und Gefriergeräte weisen trotz gleichen Inhalts und gleicher Merkmale beträchtliche Unterschiede hinsichtlich ihres Energieverbrauchs auf; ihre Energieeffizienz variiert somit beträchtlich.
(4)
Einige Mitgliedstaaten beabsichtigen die Einführung von Maßnahmen betreffend die Effizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten, die zu Hemmnissen für den Handel mit diesen Produkten in der Gemeinschaft führen könnten.
(5)
Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Umwelt- und Verbraucherschutz sollte von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden. Die vorliegende Richtlinie gewährleistet ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt und der Verbraucher, wobei auf eine spürbare Verbesserung der Energieeffizienz dieser Geräte abgezielt wird.
(6)
Der Erlaß solcher Maßnahmen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gehen nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus und entsprechen somit Artikel 3b des Vertrags.
(7)
Gemäß Artikel 130r des Vertrags hat im übrigen die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem den Schutz der Umwelt, eine Verbesserung ihrer Qualität sowie eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zum Ziel. Auf die Elektrizitätserzeugung und den Elektrizitätsverbrauch entfallen etwa 30 % aller anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid (CO2) sowie rund 35 % des Gesamtprimärenergieverbrauchs; diese Prozentsätze steigen weiter.
(8)
Mit der Entscheidung 89/364/EWG des Rates vom 5. Juni 1989 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhöhung der Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung(5) wird im übrigen das doppelte Ziel verfolgt, die Verbraucher zur Verwendung von möglichst verbrauchsgünstigen elektrischen Geräten zu bewegen und eine weitere Erhöhung der Effizienz von elektrischen Geräten und Maschinen zu erreichen.
(9)
In seinen Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 forderte der Rat, die CO2-Emissionen auf Gemeinschaftsebene bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren. Zur Erreichung dieses Ziels sind energischere Maßnahmen zur Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft erforderlich.
(10)
Mit der Entscheidung 91/565/EWG(6) wurde ein Programm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft festgelegt (Programm SAVE).
(11)
Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die bei den derzeit erhältlichen neuesten Kühl- und Gefriergeräten bereits angewandt wurden, verursachen keine übermäßig hohen Mehrkosten in der Herstellung; sie können sich dagegen aufgrund der Einsparungen beim Energieverbrauch schon in wenigen Jahren oder noch früher amortisieren. Bei dieser Berechnung bleibt der zusätzliche Nutzen unberücksichtigt, der sich aus der Vermeidung der mit der Elektrizitätserzeugung verbundenen externen Kosten — z. B. aus geringeren Emissionen von Kohlendioxid (CO2) und anderen Schadstoffen — ergibt.
(12)
Der Gewinn an Energieeffizienz, der sich von selbst aus dem Konkurrenzdruck und der Verbesserung der Herstellungsverfahren ergibt, beläuft sich schätzungsweise auf etwa 2 % pro Jahr und wird zu den Bemühungen um die Einführung strengerer Normen für den Energieverbrauch beitragen.
(13)
Die Richtlinie 92/75/EWG(7) (Rahmenrichtlinie) und die Richtlinie 94/2/EG der Kommission(8) (Durchführungsrichtlinie zur Richtlinie 92/75/EWG), die Geräteetiketten und andere Informationen zum Energieverbrauch zwingend vorschreiben, werden das Problembewußtsein der Verbraucher in bezug auf die Energieeffizienz von Haushaltskühl- und -gefriergeräten weiter schärfen. Diese Maßnahme wird also auch die verschiedenen Anbieter veranlassen, die Energieeffizienz ihrer Geräte sogar über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus zu verbessern. Die Verbraucherinformationen müssen jedoch mit Normvorgaben einhergehen, um wirklich sinnvoll zu sein und um eine tatsächliche Verbesserung der durchschnittlichen Energieeffizienz der angebotenen Geräte bewirken zu können.
(14)
Diese Richtlinie zielt darauf ab, technische Hemmnisse für die Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltskühl- und gefriergeräten zu beseitigen. Sie muß der in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(9) festgelegten „neuen Konzeption” entsprechen, derzufolge sich die Harmonisierung von Rechtsvorschriften ausdrücklich auf die Festlegung von grundlegenden Anforderungen im Rahmen von Richtlinien beschränkt, denen die in Verkehr gebrachten Produkte genügen müssen.
(15)
Im Hinblick auf die Gewährleistung einer korrekten Durchführung der Richtlinie, die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist die Schaffung einer wirksamen Durchführungsregelung von großer Wichtigkeit.
(16)
Dem Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(10) ist Rechnung zu tragen.
(17)
Im Interesse des Welthandels sollte auf internationale Normen zurückgegriffen werden, wo immer sich dies als zweckmäßig erweist. Der Elektrizitätsverbrauch eines Kühlgerätes wird in der Norm EN 153 des Europäischen Komitees für Normung vom Juli 1995 definiert, die auf einer internationalen Norm beruht.
(18)
Die den Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechenden Haushaltskühl- und -gefriergeräte müssen die CE-Kennzeichnung tragen und mit den entsprechenden Informationen versehen sein, damit sie in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden können.
(19)
Diese Richtlinie beschränkt sich auf netzbetriebene Haushaltskühl- und -gefriergeräte für Lebensmittel mit Ausnahme solcher Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden. Kommerziell genutze Kühl- und Gefriereinrichtungen sind weitaus vielfältiger und eignen sich daher nicht für die Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 390 vom 31. 12. 1994, S. 30, und ABl. Nr. C 49 vom 20. 2. 1996, S. 10.

(2)

ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 18.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995, S. 134), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. März 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24. 4. 1996, S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996).

(4)

ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 1989, S. 32.

(6)

ABl. Nr. L 307 vom 8. 11. 1991, S. 34.

(7)

ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(8)

ABl. Nr. L 45 vom 17. 2. 1994, S. 1.

(9)

ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.

(10)

ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.

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