Artikel 2 RL 96/59/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„PCB”

polychlorierte Biphenyle,

polychlorierte Terphenyle,

Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromodiphenylmethan,

jedes Gemisch mit einem Summengehalt von mehr als 0,005 Gewichtsprozent der vorgenannten Stoffe;

b)
„PCB-haltige Geräte” jede Einrichtung, die PCB enthält oder enthalten hat (z. B. Transformatoren, Kondensatoren, Behälter mit Restbeständen) und nicht dekontaminiert worden ist. Außer bei begründeter Annahme des Gegenteils werden Einrichtungen, die möglicherweise PCB enthalten, als PCB-haltig betrachtet;
c)
„PCB-Abfall” jegliches PCB, das Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG ist;
d)
„Besitzer” die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich PCB, PCB-Abfall und/oder PCB-haltige Geräte befinden;
e)
„Dekontaminierung” alle Handlungen, die bewirken, daß mit PCB kontaminierte Geräte, Gegenstände, Stoffe oder Fluide wiederverwendet oder stofflich verwertet oder unter sicheren Bedingungen beseitigt werden können; hierzu gehört auch der Ersatz, d. h. alle Handlungen, die darin bestehen, PCB durch ein geeignetes nicht PCB-haltiges Fluid zu ersetzen;
f)
„Beseitigung” die in Anhang IIA der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Verfahren D 8, D 9, D 10, D 12 (nur sichere und tiefe unterirdische Lagerung in Trockengesteinsformationen und nur für nicht dekon-taminierbare Geräte, die PCB und PCB-Abfall enthalten) und D 15.

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