Präambel RL 96/59/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle(4) wurde eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorgenommen. Diese Regelung hat sich jedoch als ungenügend erwiesen. Der gegenwärtige Stand der Technik ermöglicht es, die Methoden der PCB-Beseitigung zu verbessern. Die genannte Richtlinie ist daher durch eine neue Richtlinie zu ersetzen.
(2)
In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(5) wird auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung des gesamten Problems hingewiesen, um schrittweise zu einem vollständigen Verbot der PCB/PCT zu gelangen.
(3)
Die sichere Beseitigung der nicht wiederverwertbaren und nicht wiederverwendbaren Abfälle ist eines der Ziele der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik(6); dies wurde im fünften Aktionsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bekräftigt, dessen allgemeine Ausrichtung und Strategie der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993(7) gutgeheißen haben.
(4)
Nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(8) müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Aufgabe, Ablagerung oder Ableitung und unkontrollierte Beseitigung von Abfällen sowie die Verwendung umweltgefährdender Prozesse und Verfahren zu verhindern.
(5)
Im Hinblick auf die Beseitigung der PCB sind aufgrund der damit für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit verbundenen Risiken allgemeine Vorschriften für die kontrollierte PCB-Beseitigung sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung der entsprechenden Geräte erforderlich.
(6)
Diese Maßnahmen sind so bald wie möglich zu ergreifen, wobei die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und im besonderen die Verpflichtungen aus dem Beschluß PARCOM 92/3(9) unberührt bleiben. PCB, die einer Bestandsaufnahme unterliegen, müssen spätestens Ende 2010 beseitigt werden.
(7)
Die Beseitigung der PCB stellt ein vorübergehendes, zeitlich begrenztes Problem dar. Verschiedene Mitgliedstaaten, die keine PCB-Beseitigungskapazität besitzen, befinden sich in einer Situation höherer Gewalt. Der Grundsatz der räumlichen Nähe muß daher flexibel ausgelegt werden, damit die europäische Solidarität in diesem Bereich zum Tragen kommen kann. Darüber hinaus müssen in der Gemeinschaft Anlagen zur Beseitigung, Dekontaminierung und Lagerung von PCB eingerichtet werden.
(8)
Die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Beseitigung von Altöl(10) legt den oberen Grenzwert für den Gehalt an PCB/PCT in aufbereiteten oder als Brennstoff benutzten Altölen auf 50 ppm fest.
(9)
Da durch die Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG(11) das Inverkehrbringen bestimmter PCB-Ersatzstoffe untersagt bzw. eingeschränkt wird, müssen auch diese Stoffe vollständig beseitigt werden.
(10)
Zur Anpassung der PCB-Beseitigungskapazitäten an den Bedarf müssen die vorhandenen PCB-Mengen ermittelt werden. Es ist daher eine Kennzeichnung der PCB enthaltenden Geräte und ihre Bestandaufnahme erforderlich. Diese Bestandsaufnahme ist regelmäßig zu aktualisieren.
(11)
Aufgrund der Kosten und technischen Schwierigkeiten, die mit der Bestandsaufnahme von schwach PCB-kontaminierten Geräten verbunden sind, ist hierfür eine vereinfachte Bestandsaufnahme durchzuführen. Für Geräte, die schwach PCB-kontaminiert sind, ist angesichts der geringen Umweltrisiken, die von ihnen ausgehen, eine Beseitigung am Ende ihrer Lebensdauer vorzusehen.
(12)
Da das Inverkehrbringen von PCB nicht gestattet ist, ist auch das Heraustrennen von PCB aus anderen Stoffen für Zwecke der Wiederverwendung der PCB und die Befüllung von Transformatoren mit PCB zu verbieten. Aus Sicherheitsgründen können Transformatoren jedoch weiterhin gewartet werden, wenn damit bezweckt wird, die dielektrische Qualität der darin enthaltenen PCB aufrechtzuerhalten.
(13)
Unternehmen, die PCB beseitigen und/oder dekontaminieren, bedürfen einer Genehmigung.
(14)
Es müssen Vorschriften für die Dekontaminierung von Geräten festgelegt werden, die PCB enthalten, und es muß eine spezielle Kennzeichnung dieser Geräte vorgeschrieben werden.
(15)
Bestimmte fachliche Aufgaben zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sollten nach dem Ausschußverfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG von der Kommission wahrgenommen werden.
(16)
Da die Anzahl der PCB-Beseitigungs- und Dekontaminierungsanlagen gering und ihre Kapazität begrenzt ist, muß die Beseitigung und/oder die Dekontaminierung der erfaßten PCB systematisch geplant werden. Des weiteren empfiehlt es sich, für die nicht in einer Bestandsaufnahme erfaßten Geräte die Grunzüge einer Regelung für die Einsammlung und Beseitigung zu erstellen. Bei diesen Grundzügen kann erforderlichenfalls auf bestehende Verfahren für Abfälle im allgemeinen zurückgegriffen werden; sehr schwache PCB-Mengen, die praktisch nicht feststellbar sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 319 vom 12.12.1988, S. 57.

ABl. Nr. C 299 vom 20.11.1991, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 139 vom 5.6.1989, S. 1.

(3)

Stellungnahmen des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 1990 (ABl. Nr. C 149 vom 18.6.1990, S. 150) und 12. Dezember 1990 (ABl. Nr. C 19 vom 28.1.1991, S. 83). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. November 1995 (ABl. Nr. C 87 vom 25.3.1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10.6.1996, S. 76).

(4)

ABl. Nr. L 108 vom 26.4.1976, S. 41.

(5)

ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/60/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 1).

(6)

ABl. Nr. C 122 vom 18.5.1990, S. 2.

(7)

ABl. Nr. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 7.1.1994, S. 15).

(9)

Tagung der Kommissionen von Oslo und Paris auf Ministerebene am 21./22. September 1992.

(10)

ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(11)

ABl. Nr. L 186 vom 12.7.1991, S. 64.

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